12.6.2012, Brandenburg
Wenn ein blaues Verkehrsschild einen Fahrradweg ausweist, dann ist dieser auch zu benutzen. Gibt es nur einen auf der Straße, dann darf/muss er auch in beide Richtungen genutzt werden.
Gibt es hingegen auf jeder Straßenseite einen Fahrradweg, so sind diese jeweils in Fahrtrichtung des Autoverkehrs zu nutzen… soweit die Regeln.
Doch es ist natürlich viel einfacher, aus einem Haus zu kommen und einfach nach links zu fahren, statt erst die Straße zu überqueren.
Einfacher… nicht vernünftiger.
Das musste leider auch eine Frau aus Brandenburg am eigenen Leib erfahren, als sie den Fahrradweg auf der Potsdamer Landstraße fuhr und plötzlich eine (korrekt) entgegenkommende Fahrradfahrerin touchierte.
Daraufhin rutschte die "Geisterfahrerin" vom Rad auf die Straße und wurde dort von einem tonnenschweren Holzlaster überrollt.
Quellen:
N.F. via Facebook – Danke!
Meetingpoint-Brandenburg
Es ist nicht ganz richtig, dass der Fahrradweg benutzt werden muss. Hierzu gibt es zahlreiche Gerichtsurteile die bestätigen, dass wenn der Fahrradweg nicht zumutbar ist (meistens auf Grund von einer desolaten Straßenlage) kann der Radfahrer die Straße benutzen.
Das ist bekannt, aber der Ausnahmefall, der vor Gericht seltenst wirklich durchzusetzen ist. Denn dann muss vom fahrradweg eine objektive Gefährdung ausgehen. Das meinte ich auch nicht… :-)
„Gibt es nur einen auf der Straße, dann darf/muss er auch in beide Richtungen genutzt werden.“
Linke Radwege ohne die Zeichen 237 , 240 oder 241 dürfen laut § 2StVO nur benutzt werden, wenn das durch das Zusatzzeichen 1022-10 „Radverkehr frei“ allein angezeigt ist.
Zusatzzeichen 1022-10 bezieht sich auf Gehwege.
Ist ein Radweg als benutzungspflichtig ausgewiesen, so ist er auch entgegen der eigentlichen Fahrtrichtung des Straßenverkehrs benutzungspflichtig. So teilten mir das ein Fahrlehrer sowie eine Polizistin mit.
Gibt es beispielsweise in Fahrtrichtung einer Einbahnstraße einen Radweg, so ist der in beiden Richtungen vom Farhradverkehr zu nutzen.
Oder siehe auch ADFC:
Öffnung einer Einbahnstraße für Radfahrer in Gegenrichtung: die Öffnung einer echten Einbahnstraße (Zeichen 220 StVO) durch Anbringen des Zusatzzeichen 1022-10 (‚Radfahrer (Sinnbild) frei‘) zum Zeichen „Verbot der Einfahrt“, Zeichen 267 StVO, vgl. unechte Einbahnstraße.
Ändert aber leider nix daran, dass die Dame hier nix in dieser Fahrtrichtung zu suchen hatte. :-(
Ich kenne es so, dass der Radweg nur benutzt werden darf, wenn dieser in beiden Richtungen mit den o. g. Schildern gekennzeichnet ist. Ich würde sagen, in 99% der Fällen ist das auch so, aber wenn der „im Gegenverkehr“ befindliche Radweg in meine Fahrtrichtung die Zeichen nicht aufweist, würde ich ja auch nicht wissen, dass er benutzungspflichtig ist.
Hatte oben echt den falschen Zusammenhang dargestellt, tut mir Leid.