1.4.2014, Essen
Achtung, kein Aprilscherz!
Es war morgens um 7:30 Uhr, als ein 36-Jähriger in Essen zur Arbeit fuhr – wie viele andere in Essen auch.
Er allerdings war mit einem Skateboard unterwegs.
Auf einer stark abschüssigen Straße hatte er so richtig Fahrt aufgenommen. Sein Alter lässt vermuten, dass er mit diesem „Verkehrsmittel“ auch auf Jahrzehnte Erfahrung zurückblicken konnte.
Irgendwas muss er aber vergessen haben. Zum Beispiel das Bremsen…
Und so kam es, wie es kommen musste. Er verlor die Kontrolle über das Brett und ballerte volle Lotte in einen geparkten Wagen. Dann stürzte er auf den Randstein und zog sich letztendlich tödliche Kopfverletzungen zu.
Aus irgendeinem Grund fuhr er auf der linken Seiten, gegen den Verkehr, auf einer Art Fahrradweg.
Die Notärztin konnte ihn nicht mehr retten…
Quellen:
Erstmeldung via Facebook: Hans (Danke)
DerWesten
T-Online
Ist zwar schon ne Weile her, aber dennoch:
„Aus irgendeinem Grund fuhr er auf der linken Seiten, gegen den Verkehr, auf einer Art Fahrradweg.“
Wenn ich mich recht entsinne, zählen Skateborder, Inlineskater & Co gesetzlich zu den Fußgängern und müssen daher eigentlich links fahren.
Hier gings darum, dass er auf der linken Straßenseite (im Gegenverkehr) fuhr. Dort war durch eine Linie ein Fahradstreifen (für den Fahrradgegenverkehr) abgetrennt.
Er hätte auf der Straße überhaupt nichts zu suchen gehabt. Und wenn… dann rechts.
Ok, habs mir nochmal genauer durchgelesen, die stvo.
dort heißt es in § 24 Absatz 1:
„Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder, Inline-Skates, Rollschuhe und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne der Verordnung. Für den Verkehr mit diesen Fortbewegungsmitteln gelten die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend.“
und weiterführend in § 25 Absatz 1:
„Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden; außerhalb geschlossener Ortschaften muss am linken Fahrbahnrand gegangen werden, wenn das zumutbar ist. […]“
Da der als Fahrradweg abgetrennte Fahrbahnbereich nicht als Seitenstreifen gilt (Verwaltungsvorschrift (VwV) zu § 2 StVO) bliebe nur zu klären, ob ein Gehweg vorhanden und benutzungsfähig war. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, dann fuhr der Skateborder durchaus gesetzesmäßig, was die benutzung der Fahrbahnseite angeht.
Was nichts daran ändert, dass es dämlich ist, mit einem Skateboard eine stark abschüssige Straße runterzufahren, oder?
Achja, es gab auch einen Gehweg. Den hat er nicht benutzt.
Das hab ich auch nie bestritten, und wenn ein Gehweg vorhanden war, wars gleich doppelt dämlich ;)